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Verkäufer müssen in Textform über Widerrufsrecht informieren

Nachrichten - Rücktrittsrecht bei Internetkäufen

Wer gewerblich Waren über ebay verkauft, muss dem Verbraucher die Belehrung über sein Widerrufsrecht in einer Urkunde oder in ähnlich dauerhafter Weise zur Verfügung stellen.
 
Hält sich der Anbieter daran, so kann der Verbraucher den Vertrag nur innerhalb von zwei Wochen ab Vertragsschluss widerrufen. Anderenfalls gilt eine Widerrufsfrist von einem Monat, die zudem erst dann beginnt, wenn der Anbieter die Belehrung ordnungsgemäß nachgeholt hat.
 
Das entschied das Landgericht Kleve in einem Urteil vom 02. März 2007.
 
Nach Auffassung des Landesgerichts Kleve ist es allein Sache des gewerblichen Verkäufers, dem Verbraucher eine dauerhafte Widerrufsbelehrung zur Verfügung zu stellen, welche nicht nur auf dem Bildschirm flüchtig erkennbar sei. Es reiche nicht aus, dass der Verbraucher die Belehrung ausdrucken oder abspeichern könne. Zum einen seien manche - hauptsächlich ältere - Verbraucher dazu gar nicht in der Lage, zum anderen hänge der Erfolg dieser Handlungen oftmals vom Zufall ab, etwa wenn die Festplatte den Zugriff verweigere oder die Druckerpatrone leer sei.
 
In gleicher Sache hat die Kammer entschieden, dass das beanstandete Angebot zumindest insoweit gegen gültiges Recht verstoße, als der Anbieter über ein wesentliches Merkmal der angebotenen Leistung nicht informiert habe. Der gewerbliche Händler hatte in dem bei ebay veröffentlichten Text fünf Artikel zu einem Gesamtpreis angeboten, das beigestellte Foto zeigte jedoch sechs Artikel. Dieses Angebot verstoße darüberhinaus gegen das Erfordernis einer eindeutigen Preisangabe.